1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der
Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Erlebnisreich-Besi (Reiseveranstalter)
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind
die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters
für die jeweilige Reise, sofern diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler
(z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen) sind von
Erlebnisreich-Besi nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte
zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Erlebnisreich-Besi
hinausgehen oder im Widerspruch zur Reisebeschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte,
die nicht von Erlebnisreich-Besi herausgegeben werden, sind für
Erlebnisreich-Besi nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der
Leistungspflicht von Erlebnisreich-Besi gemacht wurden.
1.4 Die Buchung
kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Es wird empfohlen die Buchung schriftlich zu
tätigen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt Erlebnisreich-Besi den Eingang
der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.5 Nimmt der
Kunde die Buchung für andere Mitreisende vor, haftet er als Gruppenverantwortlicher
für seine eigenen Vertragsverpflichtungen und daneben für die Verpflichtungen
der mitangemeldeten Reisenden, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Vertrag
kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von Erlebnisreich-Besi zustande. Sie
bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Erlebnisreich-Besi
dem Kunden eine schriftliche Bestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als sieben Werktage vor
Reisebeginn erfolgt.
1.7 Der
Reisevertrag zwischen dem abschließenden Kunden und Erlebnisreich-Besi hat den
Inhalt der Buchungsbestätigung. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Erlebnisreich-Besi vor,
an das der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Erlebnisreich-Besi
und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben
wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig
2.2 Die
Restzahlung wird bei Antritt der Reise fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und hat am Ort der Reiseerbringung in bar oder per EC-
Kartenbuchung zu erfolgen. Nach vorheriger Absprache ist in Einzelfällen eine
Zahlung auf Rechnung möglich.
2.3 Dauert die
Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und
übersteigt der Reisepreis pro Kunden 75,00 € nicht, so dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.4 Leistet der
Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, so ist Erlebnisreich-Besi berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Erlebnisreich-Besi
bietet die Reiseleistung bei jedem Wetter an, auch bei ungewöhnlich hohen oder
niedrigen Temperaturen sowie bei Niederschlägen und empfiehl wetterangepasste
Kleidung zu tragen.
3.2 Änderungen
wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsschluss notwendig werden und von Erlebnisreich-Besi nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen.
3.3 Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind.
3.4 Erlebnisreich-Besi
verpflichtet sich, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.5 Ein Befahren
der Donau bei Überschreiten des Maximalpegelstandes (Hochwasser) oder
Unterschreiten des Mindestpegelstandes (Niedrigwasser) ist aufgrund der Allgemeinverfügung
zum Gemeingebrauch der Donau nicht zulässig. Im Zeitpunkt der Über- oder
Unterschreitung des vorgeschriebenen Pegelstandes des Flusses besteht für Erlebnisreich-Besi
keine Verpflichtung zur Ausführung der Kanutouren. Dies kann erhebliche
Änderungen der Reiseleistung zur Folge haben.
3.6 Im Fall
einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Erlebnisreich-Besi in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
von Erlebnisreich-Besi über die Änderung der Reiseleistung gegenüber
Erlebnisreich-Besi geltend zu machen.
4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn
/Stornokosten
4.1 Der Kunde
kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der
Rücktritt ist gegenüber Erlebnisreich-Besi zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen
den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt eines Mitreisenden ist der
Zugang der Rücktrittserklärung bei Erlebnisreich-Besi maßgeblich und kann von
dem Gruppenverantwortlichen oder dem Mitreisenden selbst vorgenommen werden.
4.2 Tritt der
Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Erlebnisreich-Besi
den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Erlebnisreich-Besi, soweit
der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen
Reisepreis verlangen.
4.3 Erlebnisreich-Besi
hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunkt des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich möglich anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des
Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
a) bis zum 30. Tag vor dem
Reisebeginn 20% des Reisepreises
b) vom 29. bis 22. Tag vor
Reisebeginn 30% des Reisepreises
c)
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
d)
vom 14. bis 08. tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
e)
vom 07. bis 01. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
f)
bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises.
4.4 Dem Kunden
bleibt es in jedem Fall unbenommen, Erlebnisreich-Besi nachzuweisen, dass
diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist,
als die von ihm geforderte Pauschale.
4.5 Erlebnisreich-Besi
behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere,
konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret
zu beziffern und zu belegen.
5. Umbuchungen
Ein
Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderung hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
(Umbuchung) besteht nicht
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt
ein Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden,
nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises. Erlebnisreich-Besi wird sich um
Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Kündigung durch den Reiseveranstalter aus
verhaltensbedingten Gründen
7.1 Erlebnisreich-Besi
kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde
ungeachtet einer Abmahnung durch Erlebnisreich-Besi oder einen hierzu befugten
Mitarbeiter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
7.2 Eine solche
nachhaltige Störung liegt insbesondere in den Verstößen gegen die in Ziffer 8.2
(b-c) beschriebenen besonderen Obliegenheiten nach erfolgter Abmahnung vor,
wenn der Verstoßende dieses Verhalten zu vertreten hat.
7.3 Kündigt
Erlebnisreich-Besi, so bleibt der Anspruch auf den Reisepreis bestehen. Erlebnisreich-Besi
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
8. Obliegenheiten des Kunden und der
Mitreisenden
8.1 Allgemeine
Obliegenheiten
a)
Mängelanzeige
Wird
die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der
Kunde ist verpflichtet Mängel bei der Reiseleitung vor Ort und soweit nicht
vorhanden, bei Erlebnisreich-Besi direkt unverzüglich zur Anzeige zu bringen.
Unterlässt der Kunde die Anzeige schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises
nicht ein.
Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder unzumutbar
ist.
Die
Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie
ist jedoch nicht befugt Ansprüche des Kunden im Namen von Erlebnisreich-Besi
anzuerkennen.
b)
Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem,
Erlebnisreich-Besi erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er
Erlebnisreich-Besi zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Erlebnisreich-Besi
verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes, Erlebnisreich-Besi erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt
wird.
c)
Reiseunterlagen
Der
Kunde hat Erlebnisreich-Besi zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen
nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
d)
Schadensminderungspflicht
Der
Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene
Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er Erlebnisreich-Besi auf die Gefahr
eines Schadens aufmerksam zu machen.
8.2 Besondere
Obliegenheiten
a)
Beachtung der Befahrzeiten der Donau
Bei
Kanutouren und sonstigen durch das Erlebnisreich-Besi angebotenen Bootsfahrten
hat der Kunde am Tag der Reiseleistung bis spätestens 13 Uhr am Ort der
Reiseleistung bei Erlebnisreich-Besi zu erscheinen und die Reise anzutreten.
Auf
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat der Ausstieg aus dem Gewässer bis
spätestens 17.30 Uhr zu erfolgen. Der Ausstieg darf nur an dem vorgegebenen Ausstieg
erfolgen.
Sofern
der Kunde den vereinbarten Ausstieg nicht bis längstens 17.30 Uhr erreicht, hat
er unverzüglich Erlebnisreich-Besi anzurufen und die Weisung einzuholen, ob er
die Fahrt bis zur vereinbarten Ausstiegsstelle fortzusetzen hat bzw. ob ein
Ausstieg an einer nicht gestatteten Stelle zu erfolgen hat. Erfolgt der
Ausstieg an einer anderen als der vereinbarten Stelle und hat der Kunde dies zu
vertreten, so berechnet Erlebnisreich-Besi für die Auswasserung und Abholung an
dieser Stelle pro Boot einen Betrag in Höhe von € 26,00. Dem Kunden ist es
gestattet, Erlebnisreich-Besi nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist. Erlebnisreich-Besi behält sich vor, weitere
Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
b)
Schwimmwestenpflicht/ Alkoholverbot
Der
Kunde und die Gruppenteilnehmer haben auf dem Wasser zu jeder Zeit eine
Schwimmweste am Körper zu tragen.
Der
Kunde und die Gruppenteilnehmer dürfen nicht in alkoholisiertem Zustand fahren.
Für die Befahrung der Gewässer gelten die gleichen Promillegrenzen, wie im
Straßenverkehr.
c)
Hausordnung/ Anweisungen befolgen.
Der
Kunde und die Gruppenteilnehmer haben den Anweisungen der Reiseleitung, der
Mitarbeiter von Erlebnisreich-Besi, des Natruparkrangers und der Beauftragten
des Landratsamtes Sigmaringen, Folge zu leisten und sich an die Hausordnung zu
halten.
d)
Befahrungsschein.
Der
von Erlebnisreich-Besi übergebene Befahrungsschein für die Donau ist für die
gesamte Befahrungszeit bei sich zu führen und bei Aufforderung vorzuweisen.
e)
Zur Verfügung gestelltes Material
Der
Kunde hat sorgsam mit dem ihm zur Verfügung gestellten Material umzugehen.
Verschuldet der Kunde den Verlust des Materials, so berechnet Erlebnisreich-Besi
für eine verloren gegangene Schwimmweste € 26,00 pro Stück, für ein Paddel €
26,00 pro Stück sowie für eine Stautonne € 10,00 pro Stück. Dem Kunden bleibt
es unbenommen, Erlebnisreich-Besi nachzuweisen, dass diesen überhaupt kein oder
ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
Dasselbe gilt für beschädigtes Material.
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die
vertragliche Haftung von Erlebnisreich-Besi für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit
ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
b) soweit Erlebnisreich-Besi für einen dem
Kunden oder dem Mitreisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Die
deliktische Haftung von Erlebnisreich-Besi für Sachschäden die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise.
9.3 Erlebnisreich-Besi
haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort,
Ausflüge, Sportveranstaltungen), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass
sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Erlebnisreich-Besi
sind.
9.4 Erlebnisreich-Besi
haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des
Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise
beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des
Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1 Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise
geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Erlebnisreich-Besi
erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.2 Ansprüche des
Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben
zwischen den Kunden und Erlebnisreich-Besi Verhandlungen über den Anspruch oder
die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Kunde oder Erlebnisreich-Besi die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.